Satzung

ERIAD

“Erdemli İş Adamları Birliği – Tugendhafte Unternehmer Alllanz e.V.”

1. Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen “Erdemli İşadamları Birliği – Tugendhafte Unternehmer Allianz e.V.”; Kurzform “ERIAD e.V.”

Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht in Berlin eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”

Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als Interessenvertretung von Unternehmern. Hierbei berät und fördert er unternehmerische Tätigkeiten seiner Mitglieder und vertritt ihre Interessen nach außen.

Der Verein fördert die wirtschaftlichen Beziehungen seiner Mitglieder zu den Wirtschaftsorganisationen und Institutionen in der jeweiligen Region. Er unterstützt dabei seine Mitglieder unentgeltlich bei Investitionen in Deutschland und im Ausland.

Des Weiteren informiert der Verein seine Mitglieder über die wirtschaftlichen Rechte und Pflichten von Unternehmern in Deutschland und im übrigen Europa durch die Organisation von Kursen, Seminaren und Workshops mit fachkundigen Dozenten.

Der Verein verfolgt außerdem die Anliegen und Interessen seiner Mitglieder gegenüber deutschen und europäischen Behörden.

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, seine Mitglieder fortlaufend über den Stand und die jeweiligen Änderungen im Wirtschaftsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Handels-, Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrechts, zu informieren.

Der Verein strebt eine Kooperation mit anderen regionalen Unternehmerverbänden und Organisationen an,

Der Verein unterstützt überdies internationale Kooperationen und den Aufbau sonstiger internationaler Handelsbeziehungen zwischen regionalen Unternehmen und solchen im Ausland, insbesondere in der Türkei.

Der      Verein  fördert und      berät    das       Studenten-,      Akademiker-     und      Jung

Untemehmerturm        bei dessen Existenzgründung,, um deren Einstieg in die

Wirtschafts- und Berufswelt zu erleichtern.

Der Verein fördert wissenschaftliche, soziale, gesellschaftliche und kulturelle

Bestrebungen von Wissenschaftlern und Akademikern, die der Völkerverständigung und der Integration der multikulturellen Bevölkerung in die Mehrheitsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nutzen.

Der  Verein       vermittelt kostenlos Ausbildungs- und Praktikumsplätze in den Unternehmen seiner Mitglieder.

Der Verein unterbreitet seinen Mitgliedern Fortbildungsangebote.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder  erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mittel des Vereins

Die Mittel zu Erfüllung der Zwecke des Vereins werden durch folgende Einnahmen aufgebracht:

Spenden und Schenkungen

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Seminargebühren

Einnahm‹in aus Veröffentlichungen

Beratungshonorare

5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Unternehmer werden. Unternehmer sind nach Verständnis des Vereins auch Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende und Existenzgründer. Voraussetzung f Jr die Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zu den satzungsmäßigen Zwecken in § 2. Auch juristische Personen können Mitglied werden, sofern Ihr Sinn und Zweck unternehmerische Tätigkeiten anstrebt oder dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprecht.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.

Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie wird vom Vorstand einstimmig vergeben. Ehrenmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Verein ist bestrebt nur solche Mitglieder aufzunehmen, die zuverlässig im Sinne der geltenden Gewerbeordnung arbeiten und islamische Verhaltensnormen für Unternehmer einhalten.

6. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrâge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 100,- € monatlich.

Die Mitgliederversammlung kann die Anderung der Mitgliedschaftsbeitrage oder

Aufnahmegebühren durch        Erstellung         einer    Beitrags-          und Gebührenordnungbeschließen. Dieser Beschluss stellt keine Satzungsänderung dar und erfordert auch nicht solch eine.

Die Gründungsmitglieder sind von diesen Regeln nicht ausgenommen.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch Tod des natürlichen Mitglieds bzw. Auflösung bei juristischen Personen,

durch Austritt oder

durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt wird mit einer Frist von drei Monaten wirksam, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht. Eventuelle Beitragsrückstände bleiben vom Austritt unberührt. Die Mitgliedschaft endet erst zum Austrittsdatum.

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig bei grober Zuwiderhandlung gegen die interessen des Vereins und der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Mitglieds vor. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als gegeben, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen oder mit der Zahlung der Aufnahmegebühr seit drei Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluss aufgrund Beitrags- oder Gebührenrückstand kann erst ausgesprochen werden, wenn eine vorherig schriftlich gesetzte Frist zur Abhilfe fruchtlos abgelaufen ist. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Überprüfung seines Ausschlusses durch den Aufsichtsrat verlangen. Den Überprüfungsantrag hat das ausgeschlossene Mitglied schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung des  Aufsichtsrats ruhen Mitglieds. Über den Ausschluss ist die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliederversammlung zu informieren.

Auch die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit stellt regelmäßig einen wichtigen Grund zum Ausschluss von der Mitgliedschaft dar. Das Mitglied, das seine unternehmerische Tätigkeit aufgibt, ist jedoch im Falle seines diesbezüglichen Ausschlusses berechtigt, für ein Jahr ab der Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit als passives Mitglied ohne Stimmrecht im Verein zu bleiben. Falls er innerhalb dieses Jahres eine unternehmerische Tätigkeit erneut aufnimmt, ist er ohne weiteres wieder ordentliches Mitglied des Vereins. Falls er innerhalb dieses Jahres keine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, wird der diesbezüglich ausgesprochene Ausschluss endgültig wirksam.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.

der Aufsichtsrat,

die Fachausschüsse

der Jugendverband und

der Mediationsausschuss

9. Mitgliederversammlung

Die       Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche, aktive Mitglieder ein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrats,

die Auflösung des Vereins,

die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,

die Änderung der Satzung und

die Neufestsetzung  der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Eine     außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom     Vorstand jederzeit einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden eröffnet. Sodann wâhlt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung, die sich aus einem Vorsitzenden und zwei Protokollführern zusammensetzt. Nach der Wahl der Versammlungsleitung wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden der Versammlungsleitung geleitet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich. Beschlussfassungen erfolgen durch öffentliche Abstimmung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Vorstandsmitgliedern und setzt sich zusammen aus

dem Vorsitzenden,

den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Geschäftsführer und

drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich  und außergerichtlich  von dem Vorsitzenden und einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Für Rechtsgeschäfte, die einen Gesamtwert von 5.000 € übersteigen, ist die vorherige, schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.

Die Amtszeit der vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch sein Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstands wâhrend der Amtsperiode vorzeitig aus, so wähIt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

die Erstellung des Jahresberichts,

die  Vorbereitung  und Einberufung      jeder Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung und ihre eventuelle Ergânzung,

die Prüfung der Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung dieser Beschlüsse,

die Buchführung sowie die ordnungsgemâDe Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern und die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.

Alle Verwaltungsaufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, hat der Vorstand zu erledigen. Hierzu gehören insbesondere

Der Vorstand kann für die Geschäftsführung mit 2/3-Mehrheit einen Generalsekretär bestellen. Der Generalsekretär ist ein Angestellter des Vereins. Der Generalsekretär darf dem Verein nicht angehören. Er kann, soweit erforderlich, an Vorstands-und Fachausschusssitzungen teilnehmen.

Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat auf Verlangen berichtspflichtig.

Der Vorstand entscheidet per Beschlussfassung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes geregelt ist. Über die Versammlungen und Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen. Die Versammlungen des Vorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich.

11. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats im Arnt. § 9 Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anwendbar.

Mitglied im Aufsichtsrat können nur solche Personen sein, die seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins sind. Vorstandsmitglieder des Vereins können nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat sein.

Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu überprüfen. Er darf in die Geschäftsführung des Vorstands einsehen. Die Überprüfung hat der Aufsichtsrat dem Vorstand vier Wochen vorher mitzuteilen.

Die Versammlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu protokollieren und dem Vorstand unverzüglich zu übermitteln. Der Aufsichtsrat soll sich mindestens einmal im Jahr versammeln. Der Aufsichtsrat entscheidet per Beschlussfassung und grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

12. Fachausschüsse

Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden und jeweils einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses bestimmen.

Die Geschäftsordnung der Fachausschüsse wird durch den Vorstand festgelegt. Die Fachausschüsse haben dem Vorstand regelmäßig vertreten durch ihren Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden über ihre Arbeiten schriftlich zu berichten.

13. Jugendverband

Der Jugendverband besteht aus eigenen Mitgliedern — den “Jungen Mitgliedern” — und einem Vorstand. Er ist nicht selbstständig rechtsfähig, besitzt keine eigene Kassenführung und kein eigenes Vermögen.

Die Jungmitglieder sind nur stimmberechtigt hinsichtlich des Jugendverbandes. An der Mitgliederversammlung des Vereins können sie beratend teilnehmen. Ihnen steht jedoch kein Stimmrecht hinsichtlich der Mitgliederversammlung des Vereins zu.

Der Vorstand des Jugendverbandes besteht aus sieben Mitgliedern, die sich aus

dem Vorsitzenden,

zwei stellvertretenden Vorsitzenden und

den weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder des Jugendverbands werden vom Vorstand des Vereins für eine Dauer von 2 Jahren ernannt.

“Jungmitglied” kann jeder Jungunternehmer, Student oder Akademiker, der sich zu den Vereinszwecken bekennt und zwischen 18 und 35 Jahren alt ist, werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Jugendverbandes mit einfacher Mehrheit. § 6 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

Der Beitrag der “Jungmitglieder” wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

14. Mediationsausschuss

Der Vorstand bestellt einen Ausschuss von mindestens drei geeigneten Personen unter denen mindestens ein islamischer Theologe sein muss. Der Ausschuss hat primär die Aufgabe unter Vereinsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern und Dritten entstandene Streitigkeiten gütlich zu beenden, ohne dass der offizielle Rechtsweg bestritten werden muss. Überdies soll die Konformität der unternehmerischen Tätigkeiten der Mitglieder mit der islamischen Normenlehre geprüft werden.

Mitglieder des Ausschusses müssen ihre Eignung durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Deutschland oder im Ausland nachweisen. Auch Unternehmer können in den Ausschuss berufen werden. Als Mitglieder des Ausschusses werden mindestens ein Jurist, ein  Wirtschaftswissenschaftler und ein islamischer Theologe angestrebt.

Sollte der Ausschuss feststellen, dass eine unternehmerische Tätigkeit eines Mitglieds nicht mit der islamischen Normenlehre vereinbar ist, muss eine Anzeige an den Vorstand erfolgen, der sich unverzüglich mit dem Mitglied in Verbindung setzt und ihn bezüglich des Vorwurfs anhört.

Der Vorstand kann nach erfolgter Anhörung und Feststellung eines entsprechenden Verstoßes das Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen, sofern sich dieser weigert, den Verstoß einzustellen.

15. Auflösung des Vereins und Vermögensbindungsschuss

  1. Bei Auflösung des ereins eder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt sein Vennögen an eine uristische Persen des öffentlichen Rechts eder eine andere steuerbegünstigte örperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der satzungsmal1igen wecke. Die Körperschaft, der das Vermögen zufallen soll, wird in einer außerordentlichen eder in der letzten Mitgliederversammlung bestimmt.
  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheiden soll, ist nur beschlussfähig wenn mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend sind.
  1. Auf diese Rechtsfolge ist in der einberufenen Mitgliederversammlung zwecks Auflösung ausdrücklich hinzuweisen.
  1. Sind weniger als 3 der gesamten Mitglieder anwesend, so wird frühestens nach zwei Monaten eine neu Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rück icht auf die vertretene Stimmzahl einen Beschluss über die Auflösung des Ver ins mit einer ¾ Mehrheit fassen. Auf diesen Punkt muss auf der Einladung besonders hingewiesen werden.

16. Schlussvorschriften

Bei Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin tritt diese Satzung unmittelbar in Kraft. Der Vorstand wird beauftragt und bevollmächtigt, alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der Verein bei dem Vereinsregister ordnungsgemäß eingetragen werden kann. Dem gewählten Vorstand wird gestattet, die vorliegende Satzung abzuändern, falls das Amtsgericht bei der Vereinseintragung Beanstandungen erheben sollte. Die Änderung ist jedoch mit dem Umfang der Beanstandungen begrenzt. Sollte eine dieser Bestimmungen ungultig sein, so verlieren andere lhre Gültigkeit nicht.